Jump to content
DE
Spielen!

Forum

§ Das Gesetzbuch


yoshi-1
 Teilen

Empfohlene Beiträge

§49 Ordnungswidrigkeiten des Panzers im Straßenverkehr

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des §24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

 

1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach §1Absatz 2,

2.die Straßenbenutzung durch Panzer nach §2Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

3.die Geschwindigkeit nach §3,

4.den Abstand nach §4,5.das Überholen nach §5Absatz 1oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2,Absatz 6 oder 7,

6.das Vorbeifahren nach §6,

7.das Benutzen linker Fahrstreifen nach §7Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach §7Absatz 5,7a.das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach §7aAbsatz 3,

8.die Vorfahrt nach §8,9.das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach §9Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5,

10.das Einfahren oder Anfahren nach §10Satz 1 oder Satz 2,

11.das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach §11Absatz 1 oder 2,12.das Halten oder Parken nach §12Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13.Parcouren, Parkscheine oder Parkscheiben nach §13Absatz 1 oder 2

 

verstößt.

 

Wenn man eine dieser §en nicht beachtet, wird mit Panzerfreiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren geahndet.

 

Oha war das lang.

Diesen Post teilen


Link zum Post
Auf anderen Seiten teilen

 

 

znak_question.png

 

Folgen hier noch Beiträge?

 

 

Wegen Inaktivität:

 

ee7ae3fa.png

 

Mit freundlichen Grüßen

Bundeskanzler

_____________________________________________________________________________________________________________

 

twitter-bird-white-on-blue.pngTwitterfacebook_icon.png Facebookgoogle_logo.pngGoogle+instagram_logo.png InstagramWikipedia_logo_silver.pngWiki

Diesen Post teilen


Link zum Post
Auf anderen Seiten teilen

Gast
Es können keine weiteren Beiträge verfasst werden.
 Teilen

×
×
  • Neues Erstellen...