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Serienkiller02
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Also... Ich habe einen Account (nicht den da ^^) den ich von einer Facebookpage habe. Jemand sagte dort, er will seinen Account nicht mehr und postete seinen Nickname und Passwort.

Also dachte ich mir so "Hey, wenn der den nicht mehr will, dann kann ich den ja haben"

 

Meine Frage also: Ist das erlaubt ? -> Wenn ja, habe ich dann eine Chance die Email zu ändern oder nicht?

 

Wenn Nein, tut es mir leid, da ich das nicht wusste ^^

 

Oder kann ich weiterhin auf dem spielen, oder wird der gebannt oder so?

 

Eben, Serienkiller02 ist mein Hauptaccount, und der Facebookaccount heisst matritca-x !!

 

Nur um das klar zu stellen!

 

MfG

 

 

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Wollen wir doch mal die Gedankengänge dahinter nachvollziehen. Angenommen das Weitergeben von Accounts wäre erlaubt. Dann müsste auch das "Teilen von Accountdaten" erlaubt sein. Das ist ja nur eine regelmäßigere Weitergabe.

Natürlich würden das dann so einige Spieler ausnutzen und mit "Account-Sharing" schön den schnelleren Fortschritt nutzen, den die anderen mit einbringen durch Investment der Spielzeit. Neben dem indirekten "entgangenen möglichen Gewinn" kann dann einer der "Sharer" plötzlich auf die Idee kommen, den Account nur noch alleine nutzen zu wollen und ändert das PW+Email. Das ist ziemlich blöd, weil dann die anderen versuchen, das über den Support zu klären. Der kennt aber die Situation dahinter nicht und hat kaum Möglichkeiten zur Beschwichtigung des Konflikts. Diese Art von Support wäre extrem teuer und führt zu keinem Ergebnis. Es gibt daher wohl kein Onlinespiel, wo Account-Sharing oder Weitergabe erlaubt ist ohne ausdrückliches Einverständnis des Supports.

 

Viele Spieler tun es natürlich gegen die AGB und teilen fleißig einen Account. Verständlicherweise checkt dann der Support erstmal, ob eine nicht ABG-konforme Situation vorliegt über die Einloggvorgänge (IPs) und verweigert verständlicher Weise den Support.

 

Fakt ist, dass nur der Besitzer der hinterlegten Emailadresse eindeutig als Besitzer identifiziert werden kann. Der Besitzer dieser Emailadresse kann sich seinen Account jederzeit wiederbeschaffen. Der Support wird niemals AGB-widrig die Emailadresse einfach so austauschen und dem Besitzerwechsel zustimmen.

Tanki erinnert Euch auch nicht zum Spaß daran oder gibt sogar Kristalle als Belohnung aus, damit Ihr endlich eine Emailadresse verknüpft, um bei "Verlust der Accountdaten" sofort und einfach reagieren zu können.

von RaymonJ bearbeitet

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Offiziell ist ein Account nur von Tanki Online an den Spieler vermietet.

Sprich der Verkauf oder das Verschenken eines Accounts wird als Diebstahl wargenommen.

 

Verboten, diskussion Ende.

 

Gut ausgedrückt.

 

 

Es ist verboten und Punkt.

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Offiziell ist ein Account nur von Tanki Online an den Spieler vermietet.

Sprich der Verkauf oder das Verschenken eines Accounts wird als Diebstahl wargenommen.

...

"Vermietet" würde aber heißen, dass du regelmäßig Geld ausgeben musst und wenn Du es mal nicht tust, der Account an einen anderen Spieler weitergegeben würde^^.

 

Hier wären die Begriffe "Besitzer" und "Eigentümer" eher sinnvoll. "Besitzer" ist derjenige, der im optimalen Fall als einziger das Passwort zur ID kennt. Dieser kann leider auch wechseln. "Eigentümer" bleiben rechtlich die Betreiber von TankiOnline. Abgesehen davon, dass man "virtuelle Gegenstände" noch gar nicht definiert hat und diese somit auch nicht wirklich rechtlich einklagbar sind, erhält man von TO ein Nutzungsrecht mit Anspruch auf eine gewisse Leistung.

Sobald man echtes Geld eingezahlt hat, ist die Situation sowieso etwas anders im rechtlichen Sinne, ethisch sollte da kein Unterschied gemacht werden.

Die Mods haben auch schon oft darauf hingewiesen, dass hier alle Spieler gleich behandelt werden - wie es sich gehört.

 

Wenn man jetzt die Zugangsdaten zu einem Account "geschenkt" bekommt, sollte man sich eher fragen, ob man damit wirklich zum Besitzer wird - mit fremder Emailadresse verknüpft jedenfalls nicht. Mal abgesehen davon, dass es doch eigentlich wenig Spaß macht, den Fortschritt eines Fremden weiterzuführen? Einen Generalissimus-Account mit voller Garage m4 "geschenkt" bekommen - an dem Tag würde doch das Spiel auf diesem Account ziemlich langweilig, es gibt ja nix mehr aufzubauen.

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Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich komplex. Virtuelle Items sind keine Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen, sondern abgrenzbare Teile eines Spiels, also eines Computerprogramms. Was zwischen den Spielern beim Verkauf von virtuellen Items abgeschlossen wird, ist dennoch eine Art Kaufvertrag - aber nicht über eine Sache, an der Eigentum verschafft werden müsste, sondern über einen nichtkörperlichen Gegenstand, genauer gesagt über die Möglichkeit der Nutzung eines virtuellen Items in einem bestimmten Spiel. Wer ein Item verkauft, verpflichtet sich, dieses auch zu übertragen und hat im Gegenzug Anspruch auf den Kaufpreis. Beide Ansprüche bestehen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Handelspartnern und können notfalls vor Gericht geltend gemacht werden.

Trotzdem kann sich der Hersteller nicht auf sein Urheberrecht berufen, um einen Verkauf zu unterbinden - auch dann nicht, wenn die Art etwa eines magischen Gegenstands nur für das betreffende Spiel erfunden wurde und kein Vorbild außerhalb besitzt. Der Urheber hat das Item ins Spiel integriert und damit in den Verkehr gebracht. Sein Recht, die Verbreitung zu verbieten, ist damit erschöpft. Urheber- und Markenrechte des Herstellers stehen dem Verkauf somit nicht entgegen.

Aber auch dann, wenn ein Spieler die AGB angenommen hat, ist noch nicht gesagt, dass sie rechtswirksam sind. Nach deutschem Recht sind nämlich so genannte überraschende Klauseln unwirksam - also solche, mit denen der Kunde normalerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es auf Inhalt und Gestaltung der Klausel an.

Unabhängig von der Gestaltung sind zudem solche AGB-Klauseln unwirksam, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Eine solche unzulässige Abweichung ist wohl beispielsweise dann anzunehmen, wenn die AGB eines Online-Spiels den Weiterverkauf des Spielexemplars mitsamt dem dazugehörigen Account verbieten.

Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist ein Verbot des Handels mit virtuellen Items schwer zu rechtfertigen. Nachdem Branchenschätzungen zufolge mit diesem Handel inzwischen weltweit Umsätze in dreistelliger Millionenhöhe erzielt werden, gewinnt dieser Bereich auch in Deutschland an wirtschaftlicher Bedeutung. Man wird davon ausgehen können, dass es sich hier um einen „Markt“ im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt. Daher sind Beschränkungen des Verkaufs von virtuellen Items gegen echtes Geld wettbewerbsrechtlich zumindest nicht unproblematisch.

Es könnte etwa zu einem Konflikt mit europäischem Recht kommen. Erklärtes Ziel des EG-Vertrags ist es, Märkte zu öffnen und deren Abschottung zu vermeiden. Entsprechende Handelsverbote dürften also, sofern sie kommerzielle Vertragspartner betreffen, Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 81 Abs. 1 des EG-Vertrags darstellen. Die Frage, ob eine solche Wettbewerbsbeschränkung gerechtfertigt ist, hat die Rechtsprechung noch nicht entschieden. Der Rechtfertigungsdruck für die entsprechenden Unternehmen ist aber sehr hoch.

Quelle: http://www.heise.de/ct/artikel/Money-for-Nothing-290112.html

von CiiliT_TBS bearbeitet

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